Verbot des Sonderkontrollverfahrens ab dem 30.06.2019

Am 18.01.2019 teilte das Luftfahrtbundesamt mit, dass der Einsatz des Sonderkontrollverfahrens (AOM) unter Nutzung von Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte/Sniffer) an der Außenseite einer Sendung ab dem 30.06.2019 nicht mehr zulässig ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen bestand bisher die Möglichkeit ein so genanntes Sonderkontrollverfahren zu verwenden. Das ist ein vereinfachtes Verfahren bei der Frachtkontrolle, um Fracht mit wenig Aufwand zu kontrollieren und als sicher zu deklarieren.

Diese vereinfachte Kontrolle beruht auf Ziffer 6.2.1.6 der Durchführungsverordnung DVO (EU) 2015/1998 zur Kontrolle von Luftfracht / Luftpost.

Das Sonderkontrollverfahren kommt bei Luftfrachtstücken derzeit zum Einsatz, die mit den klassischen „Kontrollverfahren“ nicht gut kontrolliert werden können. Zum Beispiel große Säcke / Gebinde oder große Fässer mit Chemikalien, die beim Röntgen einen Dunkelalarm auslösen.

Das Frachtstück wird bei Sonderkontrollverfahren nur an der Außenseite mit einem Sprengstoffspurendetektor untersucht.

Ab 30.06. ist das nicht mehr erlaubt!