Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. §7 LuftSiG
Die Luftsicherheitsbehörde weist darauf hin, dass die Beantragung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen nur über die Behörde selbst beantragt werden sollen.
Beispielsweise Unternehmen, die Ihren Hauptsitz in Frankfurt haben und weitere Niederlassungen in Deutschland führen, müssen die Zuverlässigkeitsüberprüfungen für ihre Mitarbeiter immer in Hessen beantragen, auch wenn es sich nicht um Mitarbeiter aus dieser Niederlassung handelt.
Die Anträge für die Überprüfung der Zuverlässigkeit sind im Januar 2019 aktualisiert worden. Es muss darauf geachtet werden, dass die dazugehörigen Unterlagen (z. B. Schulungsnachweise des Sicherheitsbeauftragten und der Zulassungsbescheid) mit eingereicht und durch das verpflichtende Unternehmen beantragt werden.