Haftung

Soweit keine zwingenden Regelungen (z. B.  Warschauer Abkommen, Montrealer Übereinkommen, CMR) entgegenstehen haftet der AN bei allen seinen Verrichtungen gemäß den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) jeweils neueste Fassung und – soweit diese für die Erbringung logistischer Leistungen nicht gelten – nach den Logistik-AGB, Stand März 2006. Ergänzend wird vereinbart, dass Ziffer 27 ADSp weder die Haftung von dem AN noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI, § 660 HGB zugunsten des AG erweitert.

 Führt der AN Luftsicherheitsmaßnahmen für andere Spediteure oder Fluggesellschaften durch, ohne mit dem Transport beauftragt zu sein, haftet der AN entsprechend Artikel 22, Artikel 25 und 25 A WA, wenn der AG nach diesen Klauseln haftet und nur in der gleichen Höhe in der der AG gegenüber seinem Kunden haftet. Das gleiche Prinzip gilt, wenn das Montrealer Übereinkommen (MÜ) anwendbar ist. In jedem Fall trifft den AG die Nachweispflicht der eigenen Haftung gegenüber Dritten.

Ausgeschlossen von obiger Haftung sind Sach- oder Vermögensschäden,

– die durch die Frachtdurchleuchtung unter Einsatz von Röntgenmaschinen entstehen oder entstanden sind, sofern die Röntgenmaschine ordnungsgemäß eingesetzt wurde. Der Beweis, dass die Beschädigung nicht durch das Röntgen verursacht wurde, liegt bei dem AG, wenn dem AN die Vermutung der ordnungsgemäßen Leistung schlüssig darstellen konnte

–  die durch das Öffnen der Sendung bzw. durch das Anwenden weiterer Methoden (z.B. ETD, sog. Sniffen in Verbindung mit einer Hand- und/oder Sichtkontrolle) entstehen oder entstanden sind, sofern der AN die Leistung ordnungsgemäß erbracht hat. Der Beweis, dass die Beschädigung durch den AN verursacht wurde, liegt bei dem AG, wenn der AN die Vermutung der ordnungsgemäßen Leistung schlüssig darstellen konnte.

Wenn bei der Bildschirmauswertung der durchleuchteten Ware oder bei der Untersuchung der Ware ein begründeter Verdacht auf eine USBV / KSBV (unkonventionelle/konventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung) entsteht und daraufhin aufgrund der Entscheidung der Bundespolizei der Betrieb vom AN länger als 10 Minuten eingestellt (z.B. durch Teil- oder Kompletträumung der Halle) wird, ist der AG für die hieraus entstehenden Schäden und Folgeschäden, wie etwa, aber nicht begrenzt auf, Verspätungsschäden, haftbar.

Diese Schäden hat der AN mit geeigneten Dokumenten (z.B. Haftbarhaltungen, Rechnungen) nachzuweisen und zu beziffern.